NEUFASSUNG DER SATZUNG DER SCHÜTZENBRUDERSCHAFT ST. MAGNUS NIEDERMARSBERG 1843 E.V.

Stand: 4. Februar 2012

§ 1
Name und Sitz der Bruderschaft

Die „Schützenbruderschaft St. Magnus e.V. Niedermarsberg“ wurde am 8.6.1947 auf dem Schützenhof in Niedermarsberg in Anlehnung an die Statuten der im Jahre 1843 wieder ins Leben gerufenen Schützengesellschaft zu Niedermarsberg wiedergegründet. Die Schützenbruderschaft St. Magnus setzt die Tradition der vor über 500 Jahren gegründeten Bruderschaft in Niedermarsberg fort. Sie ist beim Amtsgericht Marsberg im Vereinsregister eingetragen und Mitglied des Kreisschützenbundes Brilon und des Sauerländer Schützenbundes.

§ 2
Zweck und Ziele der Bruderschaft

Die Schützenbruderschaft stellt ihre Bestrebungen unter die Devise „Glaube, Sitte, Heimat“. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck der Schützenbruderschaft ist

a) die Gemeinschaft aller Schützen zu pflegen und Eintracht und Bürgersinn zu fördern,
b) die christliche Lebensauffassung als Grundlage des Vereinslebens zu verankern und zu festigen sowie die traditionelle Bindung an die Kirche zu pflegen,
c) Liebe und Treue zu Väterglauben und Vätersitte, zur sauerländischen Heimat und zu unserem Vaterlande zu erhalten und zu stärken,
d) die Beteiligung an heimatverbundenen Veranstaltungen der Stadt oder benachbarter Vereine zu fördern,
e) das gesellschaftliche Leben der Stadt durch eigene kulturelle Veranstaltungen zu bereichern,
f) das traditionelle Brauchtum des Schützenwesens zu fördern,
g) den alt überlieferten Schießsport zu beleben und zu fördern.

Die Schützenbruderschaft strebt den Zusammenschluss aller Bürger der Stadt Marsberg, Ortsteil Niedermarsberg, durch das alljährliche Schützenfest am zweiten Sonntag im Juli an.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Schützenbruderschaft St. Magnus ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei der Auflösung der Schützenbruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Bruderschaft.

Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Wesen und den Zwecken der Schützenbruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Festsetzung eventueller Vergütungen entscheidet im Einzelfall der Gesamtvorstand.

§ 4
Aufgliederung der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft gliedert sich auf in Kompanien.

§ 5
Aufnahme in die Bruderschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschließt der geschäftsführende Vorstand. Lehnt der geschäftsführende Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet auf Antrag des Bewerbers die nächste Generalversammlung.

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod,
2. durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann. Die Erklärung muss schriftlich, spätestens am 30.9. bei dem Vorstand der Bruderschaft eingegangen sein,
3. durch Ausschluss.

b) Ausgeschlossen werden können:

1. Mitglieder, die nach dem Urteil vernünftig und gerecht Denkender einen Lebenswandel führen, der gegen Sitte, Anstand oder Ehrlichkeit grob verstoßen,
2. Mitglieder, die gegen Interessen der Bruderschaft und die Satzung gröblich verstoßen,
3. Mitglieder, die mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand sind.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dem Betroffenen sind die Ausschließungsgründe auf sein Verlangen mitzuteilen. Der Betroffene hat binnen zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Mitteilung an den Betroffenen kann unterbleiben, wenn dessen Aufenthaltsort unbekannt ist.

Erhebt das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich Widerspruch, entscheidet die Generalversammlung endgültig. In diesem Fall kann der geschäftsführende Vorstand dem Betroffenen bis zur Entscheidung der Generalversammlung die Beteiligung an bestimmten Veranstaltungen der Bruderschaft untersagen. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche gegen die Bruderschaft.

§ 7
Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind:

a) die Generalversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand
d) die Kompanien.

§ 8
Vorstand der Schützenbruderschaft

a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. dem Schützenoberst,
2. dem Schützenmajor als Stellvertreter,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassierer,
5. dem Adjutanten.

b) Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. dem geschäftsführenden Vorstand,
2. dem jeweiligen Propst der Propstgemeinde St. Magnus, Niedermarsberg, als geistlicher Präses,
3. dem amtierenden Schützenkönig,
4. dem amtierenden Vizekönig,
5. dem Jungschützenkönig,
6. dem Schützenkaiser,
7. den Jungschützensprechern,
8. allen Offizieren der Bruderschaft.

§ 9
Generalversammlung der Schützenbruderschaft

a) Die ordentliche Generalversammlung der Schützenbruderschaft findet einmal im Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit Anfang des Jahres in der Schützenhalle der Schützenbruderschaft.

b) Sie wird einberufen durch den Schützenoberst oder dessen Stellvertreter.

c) In dringenden Fällen ist der Schützenoberst oder dessen Stellvertreter berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

d) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder der Bruderschaft dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

e) Der Termin und die Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens 14 Tage zuvor bekanntzugeben und wenn möglich, sind die Schützenbrüder durch den Spielmannszug, der eine Stunde vorher mit klingendem Spiel durch die Stadt marschiert, auf die Versammlung aufmerksam zu machen. Die Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung erfolgt schriftlich oder in Textform oder durch Bekanntgabe in der Westfalenpost.

f) Jeder Schützenbruder kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

g) Die Generalversammlung wird durch den Schützenoberst oder seinen Stellvertreter, den Schützenmajor, bei Verhinderung beider durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, geleitet.

§ 10
Wahl des Vorstandes

Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf die Dauer von je vier Jahren durch die Generalversammlung, und zwar auf Zuruf durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss eine geheime Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden, wenn die einfache Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung diesem Antrag zustimmt. Nach Möglichkeit sollen alle zwei Jahre zwei bzw. drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes neu gewählt werden.

Die Generalversammlung kann für den Schriftführer, den Kassierer und den Adjutanten Stellvertreter wählen, die bei deren Verhinderung an der Willensbildung mitwirken, ohne die Bruderschaft nach außen zu vertreten.

Die Schützenoffiziere und die Kompanieführer werden durch die jeweiligen Kompanien auf bis zu vier Jahre in den Gesamtvorstand gewählt und können bei Nichtbewährung abgewählt werden. Die Wahl und Abwahl der Offiziere und der Kompanieführer wird in der Generalversammlung bekanntgegeben.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

Die Vorstände sind jeweils beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schützenoberst.

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung der Bruderschaft. Die Bruderschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.

Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand können zu ihrer Unterstützung Schützenbrüder für besondere Aufgaben berufen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu den Sitzungen sind sie und die Kompanieführer beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.

Der Schützenoberst oder der Schützenmajor als sein Stellvertreter führen die Bruderschaft entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der Vorstandsbeschlüsse. Ihnen obliegt gemeinsam und zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Überwachung aller Organe. Darüber hinaus repräsentieren sie die Bruderschaft.

Der Schriftführer hat die Mitglieder des Gesamtvorstandes zu dessen Sitzungen mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage zuvor schriftlich einzuladen und über alle Sitzungen und die Generalversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und ihm zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll der Generalversammlung ist in der darauf folgenden Generalversammlung mindestens eine Stunde vor deren Beginn zur Einsichtnahme auszulegen.
Der Schriftführer hat die Mitgliedskartei zu führen und die schriftlichen Vorbereitungen zu den einzelnen Veranstaltungen zu treffen.

Der Kassierer verwaltet das Vermögen der Bruderschaft. Er hat jederzeit dem Vorstand sowie einmal jährlich den Kassenprüfern und der Generalversammlung über das Geschäftsjahr, das vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, Rechnung zu legen. Er hat nach kaufmännischen Gesichtspunkten eine Jahresrechnung zu erstellen, aus der sowohl das Vermögen als auch Aufwendungen und Erträge der Bruderschaft ersichtlich sind.

Schriftführer und Kassierer erhalten eine Aufwandsentschädigung, die vom Gesamtvorstand festgelegt wird.

Dem Adjutanten und seinem Stellvertreter obliegt die Verantwortung für die Betreuung des Königspaares, des Hofstaates, des Vizekönigs, des Jungschützenkönigs und des Schützenkaisers mit allen sich auch für das laufende Jahr daraus ergebenden Aufgaben.

§ 12
Kassenprüfer

Die vier Kassenprüfer werden in der Generalversammlung entsprechend der Regelung in § 10 dieser Satzung gewählt. Sie haben die Kasse vor der Generalversammlung zu prüfen und der Versammlung über das Ergebnis zu berichten. Der jeweils dienstälteste Kassenprüfer scheidet jährlich aus. Ein Kassenprüfer darf bei seiner Wahl nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein. Wird er während seiner Amtszeit Mitglied des Gesamtvorstandes, bleibt er gleichwohl bis zum Ende seiner Amtszeit Kassenprüfer.

§ 13
Auszeichnung verdienter Mitglieder

Offiziere, die sich im Verlauf ihrer Mitgliedschaft besonders ausgezeichnet haben, können auf Vorschlag und nach Anhörung des Gesamtvorstandes vom Schützenoberst bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft zum Ehrenoffizier ernannt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. In Ausnahmefällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Schützenbrüder, die sich besonders bewährt haben, können auf Vorschlag des Kompanievorstandes vom Schützenoberst ausgezeichnet werden.

Schützenbrüder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Jahre der Bruderschaft angehören, sind Ehrenmitglieder.

§ 14
Kompanien

Die Kompanien sind in ihrem Aufbau selbständig. Sie wählen den Hauptmann als Kompanieführer sowie dessen Stellvertreter und den Schriftführer. Die Zahl der Offiziere ist in Übereinstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand festzulegen, wobei die Kompaniestärke berücksichtigt werden soll.

Die einzelnen Kompanien haben in jedem Jahr zwei Versammlungen abzuhalten, und zwar eine vor der Generalversammlung und eine vor dem Schützenfest. Jede Kompanieversammlung ist dem Schützenoberst unter Angabe des Lokals und der Tagesordnung 10 Tage vorher bekanntzugeben. Die Kompanieversammlung wird vom Kompanieführer oder im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen.

Beim Todesfall eines Mitgliedes hat die jeweilige Kompanie so weit möglich die Fahnenabordnung zu stellen.

§ 15
Schützenfest

Als Höhepunkt des Jahres feiert die Bruderschaft bei traditionellem Freibierausschank ihr Schützenfest nach Möglichkeit immer am zweiten Sonntag im Juli.

Das Schützenfest umfasst den Samstag mit Stangenabend, den Sonntag und den Montag mit dem Vogelschießen. Über den Ablauf des Schützenfestes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Das Vogelschießen unterliegt der Aufsicht des Schützenoberst oder dessen Stellvertreters und den vom geschäftsführenden Vorstand ernannten Schießoffizieren.

Zum Vogelschießen sind nur Mitglieder in Schützenuniform nach Vollendung des 18. Lebensjahres zugelassen.

§ 16
Änderung der Satzung

Satzungsänderungen können nur von einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Teilnehmer der Generalversammlung beschlossen werden.

§ 17
Auflösung der Schützenbruderschaft

Ein Beschluss über die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung gefasst werden, in der ¾ aller Schützenbrüder anwesend sind und eine Mehrheit von ¾ der Anwesenden sich für die Auflösung entscheidet. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so muss nach einem Monat eine weitere Generalversammlung abgehalten werden, die dann aber ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Schützenbruder beschlussfähig ist. Auch in der Generalversammlung kann die Schützenbruderschaft nur mit einer ¾-Stimmenmehrheit der anwesenden Schützenbrüder aufgelöst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Bruderschaft an die Stadt Marsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vermögens der Bruderschaft ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 18
Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz der Bruderschaft.